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Häufige Fragen
Allgemeine Orientierung aus der Praxis des Büros. Für Ihren Fall gilt das Gutachten und, wo es um Ansprüche geht, die Einschätzung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht.
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Allgemeine Orientierung aus der Praxis des Büros. Für Ihren Fall gilt das Gutachten und, wo es um Ansprüche geht, die Einschätzung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht.
Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden und werden in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen. Auf Wunsch rechnen wir unser eigenes Honorar per Abtretung direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab. Damit regulieren wir nicht Ihren übrigen Schaden. Die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist einem Rechtsanwalt vorbehalten. Bei einem unverschuldeten Unfall mit voller Haftung der Gegenseite trägt in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigengutachtens. Bei einer Haftungsquote geschieht das anteilig. Bei geringfügigen Bagatellschäden kann ein Kostenvoranschlag ausreichen, sodass Gutachterkosten nicht erstattet werden. Bei Kasko- und Eigenschäden gelten die Bedingungen des jeweiligen Vertrags. Eine Zahlung der Versicherung ist nicht garantiert. Dies ist keine Rechtsberatung.
Bei einer Mithaftung übernimmt der gegnerische Versicherer die Gutachterkosten in der Regel nur entsprechend der Quote. Bei einem Kaskoschaden entscheiden die Bedingungen Ihres Vertrags. Liegt der Schaden im Bereich eines Bagatellschadens, genügt häufig ein Kostenvoranschlag der Werkstatt, und die Kosten eines vollständigen Gutachtens werden dann oft nicht erstattet. Wir sagen Ihnen vor der Beauftragung, wie wir die Lage einschätzen. Eine verbindliche rechtliche Bewertung gibt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Bei einem Haftpflichtschaden dürfen Sie als Geschädigter den Sachverständigen grundsätzlich selbst auswählen. Ein vom Versicherer benannter Gutachter ist dazu nicht zwingend. Ob in Ihrem konkreten Fall etwas anderes gilt, etwa bei einer Kaskoversicherung, ergibt sich aus dem Vertrag. Das ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.
Einen Termin zur Besichtigung erhalten Sie in 24 Stunden. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie per WhatsApp. Die Besichtigung findet nach Absprache bei Ihnen, in der Werkstatt oder an einem anderen geeigneten Ort statt.
Ja. Sie erreichen das Büro 24/7 telefonisch unter 0176 21468719 und per WhatsApp. Das Festnetz 0231 6285520-0 ist die Büronummer. Besichtigungen vereinbaren wir auch abends und am Wochenende.
Das einzige Büro liegt in der Meißener Straße 62, 44139 Dortmund. Von dort kommen wir zur Vor-Ort-Begutachtung ins Ruhrgebiet und nach NRW. Andere Städte sind Einsatzgebiet, keine weiteren Standorte.
Das Gutachten dokumentiert den Schaden und enthält in der Regel die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert sowie eine Einordnung zu Wertminderung und Nutzungsausfall, soweit diese Positionen beim konkreten Fahrzeug eine Rolle spielen. Es ist eine nachvollziehbare Grundlage für die weitere Regulierung, kein Urteil und keine Rechtsberatung.
Auch nach einer fachgerechten Reparatur kann ein Fahrzeug auf dem Markt weniger erlösen als ein unfallfreies Vergleichsfahrzeug. Ob und in welcher Höhe eine merkantile Wertminderung in Betracht kommt, hängt unter anderem von Alter, Laufleistung, Schadenbild und Reparaturweg ab. Eine pauschale Summe nennen wir ohne Besichtigung nicht.
Für die Zeit, in der das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann, kommt bei einem Haftpflichtschaden ein Nutzungsausfall oder ein Mietwagen in Betracht. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeug und Dauer. Ob der Anspruch in Ihrem Fall besteht, beurteilt im Streitfall ein Rechtsanwalt, nicht der Sachverständige.
Bei einem Haftpflichtschaden kann der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lassen oder den Schaden auf Grundlage eines Gutachtens abrechnen, ohne die Reparatur auszuführen. Welche Variante zulässig ist und welche Abzüge eine Versicherung ansetzt, ist eine Rechtsfrage. Wir liefern die technische Grundlage. Für die Anspruchsdurchsetzung wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
In der Rechtsprechung zu Haftpflichtschäden wird häufig eine Größenordnung von etwa 750 Euro genannt, unterhalb derer ein Kostenvoranschlag ausreichen kann. Die Grenze ist keine feste gesetzliche Zahl und hängt vom Einzelfall ab. Liegt der Schaden erkennbar darüber, ist ein unabhängiges Gutachten das geeignete Mittel, Reparaturkosten, Werte und Nebenpositionen vollständig zu dokumentieren.
Sichern Sie die Unfallstelle und versorgen Sie Verletzte. Fotografieren Sie Fahrzeugstellung, Schäden und Kennzeichen, bevor etwas gereinigt oder repariert wird. Tauschen Sie die Daten der Beteiligten aus. Eine Schuldanerkenntnis ist dafür nicht erforderlich. Danach erreichen Sie uns 24/7. Eine kurze Schrittfolge steht im Unfall-Lotsen.